Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu meiner Klimaklage sowie weiteren Klima-Verfassungsbeschwerden
Wir haben gewonnen! Wesentliche Teile des Klima(schutz)gesetzes sind verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 24. März 2021 die Grundrechte verletzende Unzulänglichkeit des deutschen Klimaschutzgesetzes festgestellt.
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung die besondere Bedeutung des Art 20a GG heraus, demzufolge die natürlichen Lebensgrundlagen für die künftigen Generationen zu schützen sind. Daraus resultieren besondere Pflichten für Legislative und Exekutive. So müssen „bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen“ die Richtung heutiger politischer und gesetzgeberischer Arbeit bestimmen.
Der unzureichende Schutz des Klimas durch die Legislative und Exekutive in Deutschland ist nicht mit einem Hinweis auf den global gesehen nur kleinen Anteil von Emissionen in Deutschland entschuldbar. Das Verfassungsgericht verpflichtet den Staat zu internationalem Handeln.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung der Politik des Vertagens und nur Reagierens, wenn es eigentlich schon zu spät ist, einen Riegel vorgeschoben. Die Leitsätze zum Beschluss des Verfassungsgerichts stellen in aller Klarheit fest, dass es für den Schutz der Grundrechte in der Gesetzgebung nicht ausreicht, auf Entwicklungen und Erkenntnisse zu reagieren. Vielmehr geht es darum, „weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte regulatorisch überhaupt erst zu ermöglichen“. Das ist ein Punkt, auf den ich immer wieder hingewiesen habe. Eine Verlagerung von angemessenen Klimaschutzmaßnahmen in die Zukunft, insbesondere Emissionsreduzierungen, ist nicht zulässig, da das eine „umfassende Freiheitsgefährdung“ in zukünftigen Jahren darstellt. Besonders erfreulich ist, dass in der Entscheidung auch die soziale Komponente der Transformation hin zu einem klimaneutralen Leben erwähnt ist.
Das Verfassungsgericht hat auch festgestellt, dass die Rolle des Parlamentes nicht auf ein Abnicken von regierungsintern aufgestellten Verordnungen reduziert werden darf. Die Gesetzgebung zu so wichtigen Themen wie der Klimaerhitzung muss vielmehr dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren folgen, das heißt mit voller Beteiligung des Parlamentes.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet, dass Klimaschutz zukünftig auf der Basis von wissenschaftlicher Erkenntnis und Grund- bzw. Menschenrechten zu erfolgen hat.
Konkret müssen Legislative und Exekutive bis zum 31. Dezember 2022 einen realistischen Emissionsreduzierungspfad bis zur Neutralität vorlegen.
Auch wenn die Einzelbeschwerden in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Freiheitsrechte hinaus nicht in größerer Tiefe behandelt werden, sehe ich meine Argumentation in den Leitsätzen zur Entscheidung dennoch bestätigt. Ein „Weiter so“ ist ab heute nicht mehr möglich. Die Grundrechte haben ihre Verbindlichkeit wiedererlangt.
Zur Pressemitteilung des BVerfG: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html
Und detailliert:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rs20210324_1bvr265618.html
Schlagworte: Klima, Klimaklage, Klimakrise, Klimaschutz, Verfassungsbeschwerde